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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Einkaufs- und Lieferbedingungen der TAI Hamburg GmbH & Co. KG (Version 07/2026)

1. Anwendung und Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Bestellungen, Verträge und Lieferungen, die zwischen der TAI Hamburg GmbH & Co. KG (nachfolgend „TAI Hamburg“ genannt) und ihrem Lieferanten (nachfolgend „Lieferant“ genannt) über Waren und Dienstleistungen (nachfolgend „Produkte“ oder einzeln „Produkt“ genannt) vereinbart werden.

1.2 Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Lieferanten sind nicht bindend, sofern sie nicht ausdrücklich von TAI Hamburg akzeptiert werden. Dies gilt auch dann, wenn TAI Hamburg die Lieferung der Produkte vorbehaltlos annimmt, obwohl sie Kenntnis von abweichenden oder ergänzenden Bedingungen des Lieferanten hat.

2. Auftragsannahme und Vertragsschluss

2.1 Sofern nicht anders angegeben, kann eine von TAI Hamburg erteilte Bestellung innerhalb von 14 Kalendertagen angenommen werden. Von der Bestellung abweichende Bedingungen in der Auftragsbestätigung des Lieferanten sind nur gültig, wenn sie von TAI Hamburg ausdrücklich vereinbart wurden. Mitarbeiter von TAI Hamburg sind nicht berechtigt, mündlich einer Abweichung von der schriftlichen Bestellung zuzustimmen.

3. Lieferung und Verzug

3.1 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung DDP gemäß Incoterms 2020. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht erst mit der Ablieferung am angegebenen Bestimmungsort auf TAI Hamburg über. Die Bestimmungen über den Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührt.

3.2 Für die Rechtzeitigkeit der Lieferungen ist der Tag des Eingangs an dem von TAI Hamburg angegebenen Bestimmungsort maßgeblich.

3.3 Der Lieferant ist verpflichtet, die von TAI Hamburg angegebene Bestellnummer sowie alle relevanten Artikel- und Positionsnummern auf allen Versanddokumenten und Lieferscheinen anzugeben. Bei fehlenden oder unrichtigen Angaben ist TAI Hamburg für daraus resultierende Verzögerungen bei der Bearbeitung und Zahlung des Kaufpreises nicht verantwortlich.

3.4 Lieferungen erfolgen gemäß dem vereinbarten Zeitplan. Verzögerungen sind unverzüglich, nachdem für den Lieferanten erkennbar wird, dass die Termine nicht eingehalten werden können, schriftlich unter Angabe einer Begründung und eines überarbeiteten Liefertermins mitzuteilen. Etwaige Ansprüche wegen Verzugs bleiben unberührt.

3.5 Befindet sich der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, ist TAI Hamburg berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Nettorechnungsbetrags der verspätet gelieferten Produkte je Verzugstag zu verlangen, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettorechnungsbetrags der verspätet gelieferten Produkte. Ansprüche auf Ersatz eines weitergehenden Schadens sowie sonstige Ansprüche und Rechte, die TAI Hamburg wegen des Verzugs zustehen, bleiben unberührt. Der Anspruch auf die Vertragsstrafe bleibt trotz vorbehaltloser Annahme der verspätet gelieferten Produkte bestehen, sofern der Vorbehalt spätestens zum Zeitpunkt der Begleichung der Rechnungsforderung – bei vertraglich vereinbarten Teilzahlungen bis zum Zeitpunkt der Zahlung der Schlussrate – erklärt wird.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Ist die Lieferung von Waren geschuldet, schließt der Preis die Lieferung DDP gemäß Incoterms 2020 ein.

4.2 Der Beginn der Zahlungsfristen setzt eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung unter Angabe der in der Bestellung von TAI Hamburg genannten Bestellnummer voraus. Ist eine Abnahme erforderlich, beginnt die vorgenannte Frist nach Eingang der Rechnung und Abnahme.

4.3 TAI Hamburg stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte uneingeschränkt zu.

5. Geistiges Eigentum

5.1 Sämtliches im Rahmen der Bestellung geschaffene geistige Eigentum steht, sofern nicht anders vereinbart, TAI Hamburg zu.

5.2 Der Lieferant darf Namen, Logo oder projektbezogene Informationen von TAI Hamburg ohne schriftliche Genehmigung nicht für öffentliche Zwecke verwenden.

6. Qualitätsanforderungen

6.1 Anforderungen an das Qualitätsmanagement. Qualitätsanforderungen

6.1.1 Der Lieferant verpflichtet sich, ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem (QMS) wie EN/AS 9100, ISO 9001 oder ein gleichwertiges oder ein anderes in der Bestellung festgelegtes QMS zu unterhalten und die sich daraus ergebenden Anforderungen strikt einzuhalten.

6.2 Vermeidung gefälschter Teile

6.2.1 Der Lieferant hat ein wirksames Programm zur Vermeidung gefälschter Teile einzuführen und aufrechtzuerhalten. Dieses Programm muss sicherstellen, dass Teile ausschließlich von Originalherstellern (Original Component Manufacturers, OCMs) oder deren autorisierten Distributoren bezogen werden und die vollständige Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist.

6.2.2 Verdächtige oder bestätigte gefälschte Teile dürfen in keinem Liefergegenstand enthalten sein und sind unverzüglich zu isolieren (Quarantäne) und an TAI Hamburg zu melden.

6.3 Produktsicherheit

6.3.1 Die Produkte müssen der Spezifikation entsprechen, frei von Mängeln sein und – soweit einschlägig – von einer vollständigen Dokumentation einschließlich einer Konformitätsbescheinigung (Certificate of Conformity) begleitet werden.

6.3.2 Bei Nichtkonformitäten hat der Lieferant eine Ursachenanalyse durchzuführen und auf Anfrage Ursachenanalyseberichte vorzulegen.

6.3.3 Der Lieferant hat TAI Hamburg unverzüglich über sicherheitsrelevante Ereignisse, potenzielle Risiken oder Erkenntnisse zu informieren, die die Zuverlässigkeit der gelieferten Produkte beeinträchtigen könnten.

6.3.4 Alle relevanten Qualitätsaufzeichnungen sind sicher aufzubewahren und mindestens 10 Jahre lang zugänglich zu halten, sofern vertraglich oder gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

7. Auditrechte

7.1 Der Lieferant räumt TAI Hamburg und den von ihr beauftragten Dritten sowie Behörden das Recht ein, die Einhaltung der vertraglichen Pflichten sowie der einschlägigen Vorschriften und Branchenstandards mittels Audits zu überprüfen. Audits werden grundsätzlich während der üblichen Geschäftszeiten durchgeführt und mit angemessener Frist im Voraus angekündigt; ausnahmsweise können Audits ohne vorherige Ankündigung durchgeführt werden, wenn ein konkreter Verdacht auf wesentliche Verstöße besteht, wenn dies aus Gründen der Flugsicherheit oder aufgrund regulatorischer Anforderungen erforderlich ist oder wenn dies von den zuständigen Behörden verlangt wird. Der Lieferant hat die Audits angemessen zu unterstützen, Zugang zu relevanten Unterlagen, Systemen und Räumlichkeiten zu gewähren und qualifiziertes Personal zur Verfügung zu stellen.

7.2 Hinsichtlich der bei einem Audit festgestellten Nichtkonformitäten hat der Lieferant innerhalb einer angemessenen Frist einen Maßnahmenplan zu deren Behebung vorzulegen und diesen unverzüglich umzusetzen.

7.3 Der Lieferant hat ferner sicherzustellen, dass TAI Hamburg (bzw. den in Ziffer 7.1 genannten Dritten) das Recht eingeräumt wird, für TAI-Hamburg-Lieferungen relevante Unterauftragnehmer zu auditieren.

8. Kündigung von Rahmenvereinbarungen und sonstigen Dauerschuldverhältnissen

8.1 TAI Hamburg behält sich das Recht vor, Rahmenvereinbarungen und sonstige Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere, aber nicht ausschließlich, im Falle der Nichteinhaltung vereinbarter Anforderungen oder geltender gesetzlicher Pflichten vor, die nicht innerhalb einer von TAI Hamburg zu setzenden angemessenen Nachfrist behoben wird. Eine solche Nachfrist ist entbehrlich, wenn die Nichteinhaltung nicht behebbar ist oder wenn angesichts der Schwere des Verstoßes oder unter Berücksichtigung wiederholter Verstöße eine sofortige Kündigung unter Abwägung der Interessen beider Parteien gerechtfertigt ist.

8.2 Mit Wirksamwerden der Kündigung hat der Lieferant weitere Lieferungen einzustellen und sämtliche Unterlagen und Eigentum von TAI Hamburg zurückzugeben.

8.3 Eine Vergütung wird nur für bis zum Zeitpunkt der Kündigung gelieferte Produkte gezahlt, sofern diese den vereinbarten Bedingungen entsprechen.

9. Gewährleistung

9.1 Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Anforderungen gewährleistet der Lieferant insbesondere, dass alle Produkte den vereinbarten Spezifikationen entsprechen, für den vereinbarten Zweck geeignet sind, frei von Material- und Verarbeitungsfehlern sind und den geltenden gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen entsprechen. § 434 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bleibt unberührt.

9.2 Bei Wareneingang ist TAI Hamburg lediglich verpflichtet, die Lieferung auf offensichtliche, äußerlich erkennbare Mängel (insbesondere erkennbare Transportschäden, Fehllieferungen und Mengenabweichungen) zu untersuchen und solche Mängel unverzüglich nach der Lieferung anzuzeigen. Sonstige Mängel wird TAI Hamburg unverzüglich anzeigen, sobald sie im gewöhnlichen Geschäftsverlauf festgestellt werden können. Die Verpflichtung zur Anzeige später entdeckter verdeckter Mängel bleibt unberührt. Ist eine Abnahme vereinbart, besteht keine Verpflichtung zur Untersuchung der Ware.

9.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Lieferung oder, im Falle des Einbaus in Luftfahrzeuge, bis zu 42 Monate ab Lieferung. Die Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche sind durch eine von TAI Hamburg erklärte Mängelanzeige gehemmt, solange der Lieferant den Anspruch nicht in Textform zurückgewiesen hat. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Hemmung der Verjährung und den Neubeginn der Verjährung bleiben unberührt.

9.4 Im Falle von Mängeln stehen TAI Hamburg die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche uneingeschränkt zu. Sie kann insbesondere nach ihrer Wahl Nacherfüllung entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung verlangen. Der Lieferant trägt und erstattet sämtliche damit verbundenen Aufwendungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Transportkosten, Arbeits- und Materialkosten, Ein- und Ausbaukosten sowie Kosten für Sortierung, Prüfung und Analyse.

9.5 Erbringt der Lieferant die Nacherfüllung nicht innerhalb einer angemessenen Frist, kann TAI Hamburg die erforderlichen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Lieferanten ergreifen.

9.6 Weitergehende gesetzliche Gewährleistungsrechte bleiben unberührt. Der Lieferant haftet vollumfänglich für alle durch mangelhafte Produkte verursachten Schäden, es sei denn, er kann nachweisen, dass er den Mangel und das Ausbleiben der Abhilfe nicht zu vertreten hat.

10. Compliance und Ethik

10.1 Der Lieferant verpflichtet sich, alle anwendbaren Gesetze und Vorschriften einzuhalten, einschließlich der Vorschriften zum Umweltschutz, zum Arbeitsrecht, zur Korruptionsbekämpfung und zum Kartellrecht.

10.2 Ein Verstoß gegen Compliance-Vorgaben kann zur Kündigung des Vertragsverhältnisses unter den in Ziffer 8 genannten Voraussetzungen oder zum Rücktritt vom Vertrag unter den gesetzlichen Voraussetzungen führen.

11. Exportkontrolle und Zoll

11.1 Der Lieferant ist dafür verantwortlich, dass alle Lieferungen den geltenden Exportkontroll- und Zollgesetzen entsprechen, einschließlich der Vorschriften der EU, Deutschlands und der USA (z. B. EAR, ITAR). Die Verpflichtung zur Einhaltung US-amerikanischer Vorschriften gilt nur, soweit sie nicht gegen europäisches Recht verstößt.

11.2 Erforderliche Exportklassifizierungen und Dokumentationen sind unaufgefordert bereitzustellen.

11.3 Der Lieferant stellt TAI Hamburg von allen Ansprüchen frei, die aus Verstößen gegen diese Pflichten resultieren, es sei denn, der Lieferant weist nach, dass er den Verstoß nicht zu vertreten hat.

12. Höhere Gewalt

12.1 Keine Partei haftet, soweit sie an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten durch Ursachen gehindert ist, die außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegen, die die Partei bei Vertragsschluss vernünftigerweise nicht berücksichtigen konnte und deren Auswirkungen die Partei vernünftigerweise nicht vermeiden oder überwinden konnte, einschließlich Naturkatastrophen, Krieg, Streiks, Pandemien oder behördlicher Maßnahmen.

12.2 Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich zu benachrichtigen und angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um die Auswirkungen zu mindern.

12.3 Die betroffene Partei wird für die Dauer des Hindernisses von ihrer vertraglichen Verpflichtung befreit. Wird die Anzeige des Hindernisses nicht unverzüglich erstattet, wird die Partei erst ab dem Zeitpunkt des Zugangs einer solchen Anzeige von ihren Pflichten befreit. Im Falle einer Befreiung des Lieferanten von seinen Pflichten ist auch TAI Hamburg nicht verpflichtet, für die ausgesetzten Lieferungen und Leistungen weitere Zahlungen zu leisten.

12.4 Dauert die Situation länger als 60 Tage an, kann die nicht betroffene Partei den Vertrag kündigen. In diesem Fall sind bereits vom Lieferanten für nicht erbrachte Lieferungen und Leistungen erhaltene Zahlungen unverzüglich zu erstatten.

13. Produkt- und Produzentenhaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz

13.1 Der Lieferant ist verpflichtet, TAI Hamburg von Schadensersatzansprüchen Dritter wegen Personen- oder Sachschäden freizustellen, die auf einem Mangel des vom Lieferanten gelieferten Produkts innerhalb des Herrschafts- und Organisationsbereichs des Lieferanten beruhen und für die der Lieferant gegenüber Dritten haftet.

13.2 Im Rahmen seiner Haftung im Sinne von Ziffer 13.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, sämtliche Aufwendungen zu erstatten, die aus oder im Zusammenhang mit einer von TAI Hamburg durchgeführten Rückrufaktion entstehen. TAI Hamburg wird den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

13.3 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von EUR 10 Millionen je Personen-/Sachschaden, einschließlich Rückrufkosten, zu unterhalten. Stehen TAI Hamburg weitergehende Schadensersatzansprüche zu, bleiben diese unberührt. Der Lieferant ist verpflichtet, TAI Hamburg auf Anfrage einen Versicherungsnachweis vorzulegen.

14. Vertraulichkeit

14.1 Alle von TAI Hamburg zur Verfügung gestellten technischen, kommerziellen oder strategischen Informationen sowie sonstige Informationen über die Geschäftstätigkeit von TAI Hamburg, die dem Lieferanten durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden und die entweder als vertraulich gekennzeichnet sind oder an deren Vertraulichkeit ein berechtigtes Interesse besteht, einschließlich Spezifikationen, Verfahren oder Formeln (nachfolgend zusammenfassend „Vertrauliche Informationen“ genannt), sind vom Lieferanten streng vertraulich zu behandeln. Der Lieferant hat solche Informationen ausschließlich zum Zweck der Erfüllung des mit TAI Hamburg geschlossenen Vertrages zu verwenden. Vertrauliche Informationen sind sicher zu verwahren und dürfen ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von TAI Hamburg in keiner Form, sei es mündlich, schriftlich oder auf sonstige Weise, an Dritte weitergegeben werden. Dritte im Sinne dieser Klausel sind auch mit dem Lieferanten verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. des Aktiengesetzes (AktG). Das Zustimmungserfordernis gilt nicht für die Weitergabe von Informationen an berufsmäßig zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater.

14.2 Der Lieferant darf Vertrauliche Informationen nur denjenigen Mitarbeitern offenlegen, die diese zur Erfüllung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages kennen müssen, und hat die Offenlegung auf das hierfür erforderliche Maß zu beschränken. Der Lieferant ist zur Offenlegung solcher Informationen nur berechtigt, wenn die Mitarbeiter im gleichen Umfang wie der Lieferant zur Vertraulichkeit verpflichtet wurden. Auf Anfrage ist TAI Hamburg ein entsprechender Nachweis zu erbringen.

14.3 Die in Ziffer 14.2 genannten Anforderungen gelten entsprechend für die Offenlegung gegenüber Unterauftragnehmern und Unterlieferanten.

14.4 Eine Vertraulichkeitsverpflichtung besteht nicht, wenn und soweit die erhaltenen Informationen

a) ohne Verstoß gegen diese Vertraulichkeitsklausel allgemein bekannt oder öffentlich zugänglich geworden sind;

b) sich zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits ohne Verstoß gegen Vertraulichkeitsverpflichtungen im Besitz des Lieferanten befanden oder wenn der Lieferant sie nach der Offenlegung rechtmäßig von einem Dritten erlangt hat, ohne dass dieser Dritte gegen Vertraulichkeitsverpflichtungen verstoßen hat;

c) vom Lieferanten ohne Verwendung der vertraulichen Informationen entwickelt wurden

oder

d) aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung offengelegt werden müssen.

14.5 Die Beweislast für das Vorliegen einer dieser Ausnahmen trägt der Lieferant. Im Falle von Ziffer 14.4 d) ist der Lieferant verpflichtet, TAI Hamburg vorab über die Offenlegung zu informieren und die Offenlegung auf das zwingend erforderliche Maß zu beschränken.

14.6 Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt für einen Zeitraum von weiteren fünf (5) Jahren nach Erfüllung oder Beendigung des Vertrages fort.

14.7 Vorbehaltlich gesetzlicher Aufbewahrungspflichten ist der Lieferant verpflichtet, auf Verlangen von TAI Hamburg alle Unterlagen und Materialien, die vertrauliche Informationen enthalten – unabhängig davon, ob diese in schriftlicher, elektronischer oder sonstiger Form bereitgestellt wurden –, nach Wahl von TAI Hamburg zurückzugeben oder nachweislich zu vernichten. Die Vernichtung der Vertraulichen Informationen hat auf die nach dem aktuellen Stand der Technik sicherste mögliche Weise zu erfolgen, soweit dies für den Lieferanten möglich und zumutbar ist. Dies gilt nicht für automatisch erstellte Sicherungskopien (Backups), wobei sich der Lieferant verpflichtet, auf diese nicht zuzugreifen und die Informationen weiterhin gemäß den vorstehenden Bestimmungen vertraulich zu behandeln.

15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

15.1 Diese Geschäftsbedingungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

15.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg, Deutschland.

16. Sprache und Vertragsfassung

16.1 Die Vertragssprache ist Englisch.

16.2 Bei Abweichungen zwischen verschiedenen Sprachfassungen ist die englische Fassung maßgebend.

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