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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Einkaufs- und Lieferbedingungen der TAI Hamburg GmbH & Co. KG (Version 08/2025)

Der Lieferant darf den Namen, das Logo oder projektbezogene Informationen von TAI Hamburg ohne vorherige schriftliche Genehmigung nicht für öffentliche Zwecke verwenden.

 

1. Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Bestellungen, Verträge und Lieferungen, die zwischen der TAI Hamburg GmbH & Co. KG und ihren Lieferanten vereinbart werden. Sie finden Anwendungen auf Waren und Dienstleistungen, die von Lieferanten im Rahmen der Beschaffungstätigkeiten und in Übereinstimmung mit den geltenden Luftfahrtnormen sowie kundenspezifischen Anforderungen geliefert werden. Abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten sind nur verbindlich, wenn sie von TAI Hamburg ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.

2. Definitionen und Begriffe

  • TAI Hamburg: TAI Hamburg GmbH & Co. KG, die einkaufende Partei. Nachfolgend auch als TAI Hamburg bezeichnet.

  • Die Person oder das Unternehmen, die Waren und Dienstleistungen an TAI Hamburg liefert.

  • Jedes gelieferte Teil, Bauteil, Material, jede Software oder Dienstleistung.

  • Eine rechtsverbindliche Anweisung, die von TAI Hamburg an den Lieferanten erteilt wird.

  • Qualitätsmanagementsystem (z. B. EN/AS 9100, ISO 9001 or equivalent).

  • Konformitätszertifikat (Certificate of Conformity).

3. Qualitätsanforderungen

3.1 Anforderungen an das Qualitätsmanagement

3.1.1 Ein zertifiziertes QMS oder ein gleichwertiges System, sofern von TAI Hamburg für notwendig erklärt.

3.2 Vermeidung von gefälschten Teilen

3.2.1 Der Lieferant muss ein wirksames Maßnahmenprogramm zur Vermeidung von gefälschten Teilen einführen und aufrechterhalten. Dieses Programm muss sicherstellen, dass Teile ausschließlich von Originalkomponentenherstellern (OCMs) oder deren autorisierten Distributoren bezogen werden, wobei eine lückenlose Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist.

3.2.2 Verdächtige oder bestätigte gefälschte Teile dürfen nicht in Lieferungen eingebracht werden und müssen isoliert sowie TAI Hamburg gemeldet werden.

3.3 Produktsicherheit

3.3.1 Produkte müssen spezifikationskonform, fehlerfrei und mit vollständiger Dokumentation, einschließlich CoC (sofern zutreffend), geliefert werden.

3.3.2 Lieferanten müssen bei Nichtkonformitäten eine Ursachenanalyse durchführen und auf Anforderungen entsprechende Berichte vorlegen.

3.3.3 TAI Hamburg behält sich das Recht vor, nichtkonforme Waren zurückzuweisen, Nacharbeit zu verlangen oder im Falle wiederholter Abweichungen die Geschäftsbeziehung zu beenden.

3.3.4 Alle relevanten Qualitätsaufzeichnungen müssen sicher aufbewahrt und für mindestens 10 Jahre zugänglich bleiben, sofern nicht anders festgelegt.

4. Audit Rights

TAI Hamburg, seine Kunden oder Aufsichtsbehörde behalten sich das Recht vor, die Einrichtungen, Prozesse, Dokumentationen und das Qualitätsmanagementsystem des Lieferanten mit angemessener Vorankündigung zu auditieren und zu inspizieren. Der Lieferant hat uneingeschränkte Zugang und volle Kooperation zu gewähren. Dies umfasst auch das Recht, Unterlieferanten, die für Lieferungen an TAI Hamburg relevant sind, zu auditieren.

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